Aktuelles zur Geräuschkontingentierung - Entwurf zu DIN 45691 vom Mai 2005

Um im Rahmen der städtebaulichen Planung zu gewährleisten, dass die Geräuscheinwirkungen durch die zulässigen Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten nicht zu unzulässigen Schallimmissionen führen, ist in der Planung ein Konzept für die Verteilung der Geräuschanteile zu entwickeln. Ein Instrument, mit dem ein solches Konzept in der städtebaulichen Planung rechtlich umgesetzt werden kann, ist die Festsetzung von Geräuschkontingenten im Bebauungsplan.

Da Emissionskontingente häufig nur durch einen besonders kritischen Immissionsort bestimmt werden, während an anderen weniger kritischen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden, wurde im Entwurf zu DIN 45691 die Möglichkeit zusätzlicher bzw. anderer Festlegungen im Anhang A beschrieben. Hierbei wird unter anderem die Festsetzung von nach betroffenen Gebieten unterschiedenen Emissionskontingenten erläutert, um für solche Flächen unnötige Einschränkungen zu vermeiden.

Damit können in Abhängigkeit vom Schutzanspruch der einzelnen Immissionsorte für die Flächen jeweils unterschiedliche flächenbezogene Schallleistungspegel - bzw. nach neuer Definition unterschiedliche Emissionskontingente LEK - festgesetzt werden.

Dieses Verfahren wurde aktuell für zwei Plangebiete angewendet, bei denen im Nahbereich zu gewerblich zu nutzenden Flächen Gebiete mit hohem Schutzanspruch (Pflegeeinrichtungen bzw. Reines Wohngebiet) nur in eine Richtung angrenzten.

Das bisher übliche Verfahren der einheitlichen Kontingentierung führt zum Teil zu erheblichen Einschränkungen der Gewerbeflächen in Richtung zu Gebieten mit geringem Schutzanspruch (z. B.: MI, MK, GE), da die Emissionskontingente durch die besonders kritischen Immissionsorte bestimmt werden.

Durch die Festlegung von nach betroffenen Gebieten unterschiedenen Emissionskontingenten konnte eine optimierte gewerbliche Ausnutzbarkeit dokumentiert werden. Diese kann dann durch geeignete Ausnutzung von Eigenabschirmung durch Gebäude o. ä. umgesetzt werden.

Da sich die DIN 45691 noch in der Entwurfsphase befindet und hierzu - soweit bekannt - noch keine aktuellen Urteile vorliegen, ist die Zulässigkeit und Anwendbarkeit der ergänzenden Festsetzungen für die Zukunft auch davon abhängig, ob die Rechtsprechung solche Festsetzungen generell akzeptiert.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dipl.-Ing. Sabine Lehmköster
Tel. +49 (591) 80016-22
lehmkoesterzechgmbhde

logo_zech_350x350.jpg